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   BAG, 19.08.1965 - 2 AZR 448/64   

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https://dejure.org/1965,616
BAG, 19.08.1965 - 2 AZR 448/64 (https://dejure.org/1965,616)
BAG, Entscheidung vom 19.08.1965 - 2 AZR 448/64 (https://dejure.org/1965,616)
BAG, Entscheidung vom 19. August 1965 - 2 AZR 448/64 (https://dejure.org/1965,616)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifvertragsrecht - Auslegungsregeln - Tarifvertragsparteien - Abweichende Bestimmungen - Vollendung des 65. Lebensjahres - Ruhegeldvereinbarung AOK Berlin - Ruhestand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 187 § 611 Abs. 1; TVG § 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1965, 625
  • DB 1965, 1705
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.02.1961 - II C 142.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 19.08.1965 - 2 AZR 448/64
    ZBR I960 S, 22 BVerwG-Urteil vom 9"2a196l - ZBR 1961, 118; Plog-Uidow, Kommentar zum BBG, Anm" 1 zu § 41) auch dem Eintritt in den Ruhestand eines Arbeitnehmers zugrunde liegt" Die Revision beruft sich für ihre Auffassung, daß der Kläger erst am 30» September 1964 in den Ruhestand getreten sei, schließlich noch auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26"5° 1964 - 3 AZR 408/62 - = ZBR 1965.; So 93, in dem entschieden worden sei, daß der1 Grund für die Gewährung von Kinderzuschlag infolge Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung erst mit dem Beginn des auf die Beendigung der Ausbildung folgenden Tages entfalle" Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Urteil, das sieh mit dem Entfallen des Grundes für die Gewährung des Kinderzuschlags infolge Beendigung einer vom lo April 1958 bis zum 30» September 1961 laufenden Lehre befaßt, zwar ausgeführt, daß nicht schon der Zeitpunkt des Ablaufs des Lehrvertrages und bei der Vollendung des l8c oder 270 Lebensjahres eines am Ersten eines Monats geborenen Kindes nicht schon der Ablauf des Vormonats das für das Entfallen des Kinderzuschlags maßgebende Ereignis sei, sondern erst der Beginn des auf die Beendigung des Lehrvertrages und nach der Vollendung des 18» oder 27» Lebensjahres folgenden Tages, weil nur so eine gleichmäßige Leistungsdauer für alle vergleichbaren Kinder erreicht werde0 Für den Wegfall des Kindcrzuschlags ist nicht der Ablauf der Berufsausbildung oder das Erreichen der Altersgrenze maßgebend, sondern die Tatsache, daß der Grund für die Gewährung dos Kinderzuschlags mit Beginn des Tages nach der Beendigung des Lehrvertrages oder mit dem Überschreiten der Altersgrenze durch Beginn des 28" oder - beim Fehlen der Schul- oder Berufsausbildung - des 19c Lebensjahres (§ 18 Absa 2 BBesG) nicht mehr vorliegt" Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft danach den vom Eintritt in den Ruhestand völlig abweichend geregelten Sachverhalt des Wegfalls eines Kinderzuschlags0 Sie kann - 6.
  • BAG, 26.05.1964 - 3 AZR 408/62

    Beendigung der Ausbildung - Monatsende - Beginn des folgenden Monats - Gewährung

    Auszug aus BAG, 19.08.1965 - 2 AZR 448/64
    ZBR I960 S, 22 BVerwG-Urteil vom 9"2a196l - ZBR 1961, 118; Plog-Uidow, Kommentar zum BBG, Anm" 1 zu § 41) auch dem Eintritt in den Ruhestand eines Arbeitnehmers zugrunde liegt" Die Revision beruft sich für ihre Auffassung, daß der Kläger erst am 30» September 1964 in den Ruhestand getreten sei, schließlich noch auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26"5° 1964 - 3 AZR 408/62 - = ZBR 1965.; So 93, in dem entschieden worden sei, daß der1 Grund für die Gewährung von Kinderzuschlag infolge Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung erst mit dem Beginn des auf die Beendigung der Ausbildung folgenden Tages entfalle" Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Urteil, das sieh mit dem Entfallen des Grundes für die Gewährung des Kinderzuschlags infolge Beendigung einer vom lo April 1958 bis zum 30» September 1961 laufenden Lehre befaßt, zwar ausgeführt, daß nicht schon der Zeitpunkt des Ablaufs des Lehrvertrages und bei der Vollendung des l8c oder 270 Lebensjahres eines am Ersten eines Monats geborenen Kindes nicht schon der Ablauf des Vormonats das für das Entfallen des Kinderzuschlags maßgebende Ereignis sei, sondern erst der Beginn des auf die Beendigung des Lehrvertrages und nach der Vollendung des 18» oder 27» Lebensjahres folgenden Tages, weil nur so eine gleichmäßige Leistungsdauer für alle vergleichbaren Kinder erreicht werde0 Für den Wegfall des Kindcrzuschlags ist nicht der Ablauf der Berufsausbildung oder das Erreichen der Altersgrenze maßgebend, sondern die Tatsache, daß der Grund für die Gewährung dos Kinderzuschlags mit Beginn des Tages nach der Beendigung des Lehrvertrages oder mit dem Überschreiten der Altersgrenze durch Beginn des 28" oder - beim Fehlen der Schul- oder Berufsausbildung - des 19c Lebensjahres (§ 18 Absa 2 BBesG) nicht mehr vorliegt" Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft danach den vom Eintritt in den Ruhestand völlig abweichend geregelten Sachverhalt des Wegfalls eines Kinderzuschlags0 Sie kann - 6.
  • BGH, 16.11.2016 - IV ZR 356/15

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls im Fall

    Der Eintritt eines Ereignisses "mit Ablauf" eines Monats ist damit rechtlich dem ablaufenden Monat und nicht dem ersten Tag des Folgemonats zuzurechnen (vgl. BAG DB 1965, 1705, 1706 [juris Rn. 10]; BVerwGE 30, 167, 169 [juris Rn. 9]).
  • BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 521/65

    Tagesabgrenzung - Fristabgrenzung - Urlaubsanspruch - Wartezeit

    rieht es will, der Ablauf des Tages einem keinem Zeitraum â- zugehörenden, überhaupt nur gedanklich faßbaren Grenzzeitpunkt zugeordnet, so würde es überhaupt an einem festen Endzeitpunkt für die Frist fehlen; man könnte nicht sagen, wann eigentlich der Lauf der Frist "aufhöre" , Ein außerhalb jieden konkreten Zeitraums gestellter sogo Grenzzeitpunkt steht in Wahrheit außerhalb jeden zeitlichen Geschehens überhaupt; er kann damit auch nicht als zeitliche Grenze dienen» Damit erweist sich die Annahme des Landesarbeitsgerichts als mit dem rechtlichen Begriff der Frist unvereinbar» Abgesehen davon würde diese Annahme ferner bedeuten, daß auch das an den Ablauf der Frist geknüpfte rechtliche Ereignis - im vorliegenden Fall das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - auf einen dem realen Zeitablauf nicht zugehörigen nur logisch zu begreifenden Grenzzeitpunkt gelegt würde» Das ist aber nicht der Sinn der in § 188 BGB getroffenen fristenrechtlichen Ordnung» Wenn dort aus Gründen der vereinfachten Fristenberechnung das Fristende' auf den Ablauf des Tages bezogen wird, so liegt dem die selbstverständliche Annahme zugrunde, daß auch das auf das Fristende fallende rechtliche Ereignis sich innerhalb - nicht außerhalb - des zeitlichen Geschehens vollziehe» Alle rechtlichen Ereignisse - auch der Eintritt auflösender Bedingungen - vollziehen sich im - zumindest angenommenen - realen Zeitablauf; wie im Leben geschieht auch in der Rechtsordnung nichts "außer halb der Zeit" und zu nur unterstellten Grenzzeitpunkten» Ist das aber anzunehmen, so kann notwendigerweise nur gefolgert werden, daß auch der Ablauf des Tages und da mit das Fristende zur größeren zeitlichen Einheit des Tages bzw» der jeweiligen Frist zuzurechnen sind» c) Die gleiche Auffassung liegt auch der Entscheidung des Zweiten Senats vom 19« August 1965 - 2 AZR 448/64 - (demnächst AP Nr» 1 zu § 186 BGB) zugrunde» Dort ist ausgeführt, daß ein am Ersten eines Monats geborener 9 - 80 Arbeitnehmer sein 65c Lebensjahr mit Ablauf des letzten Tages des Vormonats vollende, weil nach den Fristbe st immungen der §§ 1875 188 BGB der Zeitpunkt des Ablaufs des Vortages rechtlich noch diesem Tage zuzurechnen sei.
  • BAG, 11.07.2019 - 6 AZR 548/18

    Verkürzung der wöchentlichen Regelarbeitszeit nach § 9 Abs. 5MTV T-Systems

    Die Vollendung des 49. Lebensjahres erfolgte gemäß § 186 iVm. § 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 16. November 2016 (vgl. BAG 19. August 1965 - 2 AZR 448/64 -; BeckOGK/Fervers Stand 15. Juni 2019 BGB § 187 Rn. 44) .
  • BVerwG, 26.08.1968 - VI C 3.68

    Berechnung des Renteneintrittsmonats bei Geburtstag des Betroffenen am

    (Vgl. zu Fischbachs widersprüchlicher Stellungnahme Vogt selbst, a.a.O., S. 73.) Das Bundesarbeitsgericht steht für vergleichbare tarifvertragliche Regelungen auf demselben Standpunkt wie das Berufungsgericht (AP Nr. 1 zu § 186 BGB [unter erläuternder Abgrenzung von BAG in ZBR 1965 S. 93, betreffend Wegfall des Kinderzuschlages]).
  • BAG, 27.10.2004 - 10 AZR 171/04

    Jahressonderzahlung im Gebäudereiniger-Handwerk

    Die Fristberechnung richtet sich nach §§ 186 ff. BGB, die auch im Tarifvertragsrecht gelten, wenn die Tarifvertragsparteien keine von den Regelungen des BGB abweichenden Bestimmungen getroffen haben (BAG 19. August 1965 - 2 AZR 448/64 - AP BGB § 186 Nr. 1).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.09.1988 - 8 Sa 38/88

    Verfassungsmäßigkeit des Beschäftigungsförderungsgesetzes; Befristeter

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